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Vor der Geburt: Wann, wo und wie wird das Mutterschaftsgeld beantragt?

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Mutterschaftsgeld beantragen: An wen muss ich mich wenden?

Du bist schwanger und fragst dich, ob dir Mutterschaftsgeld zusteht? Hier erfährst du, wer Anspruch auf die finanzielle Absicherung hat und wo man es beantragt.

Schwangere haben einen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Was ihr dazu wissen müsst, lest ihr bei uns.

Inhaltsverzeichnis

Wann beginnt die Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung, bzw. sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Die Schutzfrist vor der Geburt kann auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren auch ausgesetzt werden, sie kann also auch weiterhin arbeiten, wenn sie das möchte.

Im Normalfall endet die Schutzfrist acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten endet sie zwölf Wochen nach der Geburt. Anders als der Mutterschutz vor der Geburt sind die acht oder 12 Wochen danach bindend.

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Ab wann hat man Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Mit Beginn der gesetzlichen Mutterschutzfrist ist eine Frau berechtigt, Mutterschaftsgeld zu erhalten. Gezahlt wird der Mutterschutzlohn von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt. Außerdem haben Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit auch Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber.

Wann kann man das Mutterschaftsgeld beantragen?

Das Geld sollte rund sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Termin der Geburt bei der Krankenversicherung beantragt werden. Dafür ist eine Bescheinigung des oder der behandelnden Frauenärzt*in notwendig. Diese stellt jedoch oft erst ab der 33. Schwangerschaftswoche (33. SSW) die Bescheinigung für die Krankenversicherung aus. Frauen sollten mit dem Antrag also nicht zu lange warten.

Zudem erhält die Schwangere eine Bescheinigung für den Arbeitgeber, die ihn ‚offiziell‘ über den errechneten Termin der Entbindung in Kenntnis setzt.

Wie viel erhalten gesetzlich Versicherte?

Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate, beträgt jedoch höchstens dreizehn Euro pro Tag. Ist das Nettogehalt einer Arbeitnehmerin höher, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Ein Rechenbeispiel:
Verdiente eine Arbeitnehmerin in den letzten drei Monaten vor der Geburt 2100 Euro pro Monat, macht das, auf drei Monate gerechnet, 6300 Euro. Um das Arbeitsentgelt pro Tag zu berechnen, teilt man die 6300 Euro durch 90 und erhält einen Tagessatz von 70 Euro. Die Krankenkasse zahlt der Frau in Mutterschutz 13 Euro pro. Der Arbeitgeber muss ihr also einen Mutterschutzlohn von 57 Euro pro Tag zahlen.

Wie viel erhalten privat Versicherte?

Auch privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen bekommen einen Arbeitgeberzuschuss beim Mutterschaftsgeld, jedoch keine 13 Euro Tagessatz von der Krankenversicherung. Unser Rechenbeispiel vorausgesetzt, bekäme eine privat krankenversicherte Schwangere also 57 Euro pro Tag von ihrem Arbeitgeber.

Zum Teil bieten auch private Krankenversicherungen ein Krankentagegeld an, das das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung ersetzt. Jedoch muss dafür im Voraus ein entsprechender Tarif gewählt worden sein.

Zudem können Privatpatientinnen, ebenso wie familienversicherte Frauen, einmalig 210 Euro Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für soziale Sicherung beantragen. Welche Anspruchsvoraussetzungen für das Krankengeld gelten, könnt ihr auf der Seite des Bundesamtes nachlesen.

Merkblatt und Formulare zum Mutterschaftsgeld gibt es im Internet unter www.mutterschaftsgeld.de.

Wo beantrage ich das Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld wird bei der eigenen, gesetzlichen Krankenkasse beantragt. Dafür ist die Bescheinigung vom Frauenarzt bzw. der Frauenärztin notwendig und ein entsprechendes Formular. Bei vielen Krankenkassen kann man den Antrag online stellen oder online ein PDF Formular herunterladen und anschließend beides einreichen. Meist dauert es eine Weile, bis der Antrag genehmigt wird. Deshalb rechtzeitig vorplanen.

Auch beim Arbeitgeber muss das Mutterschaftsgeld beantragt werden. In der Regel genügt vielen Firmen ein formloses Schreiben. Möchte der Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Schwangerschaft, bekommt man die beim behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin oder auch der Hebamme. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.

Wem zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Mutterschaftsgeld?

Auch wenn eine Schwangerschaft keine Krankheit ist: Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten Frauen, die freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sind und Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben.

Weitere Voraussetzungen zum Erhalt des Mutterschaftsgeldes: Frauen müssen in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen, der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt oder ein Arbeitsverhältnis beginnt nach dem Anfang der Schutzfrist. In diesem Fall entsteht der Anspruch mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses, vorausgesetzt, die Frau ist zu diesem Zeitpunkt Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse.

Wer erhält das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes?

Mütter, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sei es, weil sie privat versichert sind oder weil sie familienversichert sind, erhalten ein Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Die Höhe des durch das Amt gezahlten Krankengeldes beträgt jedoch maximal 210 Euro.