Familie & Job Elternzeit & Elterngeld: Hilfe & Rat für Sie! | |||||||||||||||
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Die Elternzeit können sich die Partner auch gleichzeitig nehmen. Tatsächlich machen dies auf Grund der Regelung des Elterngeldes (Fortzahlung eines Lohnanteils, siehe unten) nur wenige Paare. In der Elternzeit: Wer bezahlt was? Gehalt vom Arbeitgeber gibt es in der Elternzeit nicht. Dafür zahlt der Staat dem Elternteil in Elternzeit zwölf Monate lang einen Teil weiter (67 bzw 65 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens 300 und höchstens 1800 €. Bei Selbstständigen wird der Gewinn des letzten Jahres vor der Geburt berechnet). Wer Mehrlinge erwartet, erhält pro weiterem Kind 300 € mehr Elterngeld. Sind bereits Geschwister vorhanden, kann dem Elterngeld ein Geschwisterbonus angerechnet werden. Wenn der andere Partner zunächst weiterarbeitet, dann aber auch aussetzt, verlängert sich das „Elterngeld“ um zwei Monate. Insgesamt können Paare so bezahlt 14 Monate lang aussetzen. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld. Es ist auch möglich, das Elterngeld auf 24 Monate aufzuteilen - dann wird monatlich entsprechend nur die Hälfte ausgezahlt.
Auch beim Elterngeld hat die Bundesregierung den Rotstift angesetzt. Am härtesten trifft es Familien, die von Hartz IV leben: Hier wird das volle Elterngeld (mindestens 300 €) als Einkommen angerechnet und damit vom Arbeitslosengeld abgezogen. Eltern, deren monatliches Einkommen 1.200 € übersteigt, erhalten davon künftig nur noch 65 statt 67 Prozent während der Elternzeit. Und ab einem gemeinsamen Jahreseinkommen von über 500.000 € (250.000 € bei Alleinerziehenden) gibt es gar kein Elterngeld mehr. Was muss für die Elternzeit beachtet werden? Die Elternzeit muss beim Chef offiziell spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich angemeldet werden. Tatsächlich lohnt es sich jedoch, das weitaus früher zu tun. So erleichtern Sie dem Chef die Organisation in der Zeit Ihrer Abwesenheit - und sich selbst den Wiedereinstieg. Denn wer seinen Job geordnet und wohl organisiert verläßt, findet schnell wieder zurück. Sobald die Elternzeit angemeldet ist, besteht ein besonderer Kündigungsschutz: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen dann nicht mehr kündigen, es sei denn, es besteht ein besonderer Grund. Dieser muß jedoch von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannt sein. smb, svh | |||||||||||||||
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Veröffentlicht von Shila Meyer Behjat
am 15/02/2011 | |||||||||||||||
Inhaltsverzeichnis
Elternzeit und Elterngeld - das müssen Sie wissen
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