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Kinderkrankentage: Tipps für arbeitende Eltern

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Was gilt für berufstätige Eltern, wenn das Kind krank ist?

Mit dem Herbst und dem nasskalten Wetter steigt auch die Anzahl an Kinderkrankentagen. Was genau gilt da für Eltern?

Inhaltsverzeichnis

Welche Regeln gelten für berufstätige Eltern, wenn das Kind krank ist? Wie lange können sie der Arbeit mit einem kranken Kind fernbleiben? Welche Rechte, aber auch Pflichten haben sie? Und werden sie weiterhin normal bezahlt, wenn sie wegen eines kranken Kindes nicht arbeiten können?

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema haben wir für euch zusammengetragen.

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Wann kann ich bei der Arbeit fehlen?

Zunächst gibt es eine gesetzliche Regelung: Jeder Elternteil darf zu Hause bleiben, wenn das Kind krank ist, sofern ein ärztliches Attest dazu vorliegt. Diese Regelung gilt ab Tag eins der Erkrankung und in jedem Fall für Kinder unter 12 Jahre.

Zum Schutz vulnerabler Gruppen, wie es in der Coronapandemie hieß, wurden die Kinderkrankentage in den zurückliegenden Monaten erhöht. Bis Ende 2023 gilt, dass ein Elternteil 30 Tage pro Kind, ein*e Alleinerziehende*r 60 Tage pro Kind in Anspruch nehmen kann. Bei mehreren Kindern hat ein Elternteil bis zum Ende 2023 Anspruch auf bis zu 65 Tage. Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 130 Tage.

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Anspruch auf Krankentage vor bzw. nach Corona

Vor Ausbruch der Corona Pandemie galten kürzere Regelungen. Jedes Elternteil hatte Anspruch auf maximal 10 Kinderkrankentage. Alleinerziehende hatten den doppelten Anspruch.

Zum Ende des Jahres laufen die Corona-Regelungen aus. Gesundheitsminister Karl Lauterbach plant jedoch ab 1.1.2024 nicht die Rückkehr zu den 10 Kinderkrankentagen. Er möchte für die Jahre 2024 und 2025, dass Eltern einen gesetzlichen Anspruch von 15 Tagen pro Kind haben. Mehr zu dem Thema lest ihr unter: Kinderkrankengeld: Neue Regelung ab 2024 geplant

Bei zwei Kindern verdoppelt sich die Anzahl der Krankheitstage. Bei mehr als zwei Kindern gibt es in der Regel eine Obergrenze. Alleinerziehende haben in der Regel den doppelten Anspruch bei den Kinderkrankentagen

Generell gilt immer: Hat ein Elternteil seine Kinderkrankentage und das dazugehörigen Kinderkrankegeld ausgeschöpft, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung von Kinderkrankentagen von einem auf den anderen Elternteil.

Was passiert, wenn Kinderkrankentage aufgebraucht sind?

Hat ein*e Arbeitnehmer*in alle Kinderkrankentage aufgebraucht, muss aber weiterhin ein krankes Kind zu Hause betreuen, gibt es die Möglichkeit, für diese Zeit Urlaub einzureichen.

Oder man sucht das Gespräch mit dem Chef bzw. der Chefin. Es ist möglich, für die Betreuung eines kranken Kindes unbezahlt freigestellt zu werden. Diese Entscheidung obliegt dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin.

Wenn das Kind krank ist: Werde ich weiter bezahlt?

Eltern haben den Anspruch, zu Hause bleiben zu dürfen, wenn das Kind krank ist. Um für diese Fehltage trotzdem Lohn zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Eine Lohnfortzahlung gibt es, wenn:

> das Kind jünger als zwölf Jahre ist (wobei diese Regelung nicht zu streng gesehen wird, denn auch die Erkrankung eines älteren Kindes kann eine Betreuung zwingend notwendig machen.)

> ein Arzt bescheinigt hat, dass das Kind krank ist und zuhause gepflegt werden muss. Dieses Attest muss aktuell noch ab dem ersten Tag der Krankheit ausgestellt werden. Ab 2024 möchte Gesundheitsminsiter Karl Lauterbach den Prozess vereinfachen. Mehr dazu liest du hier: Kinderkrankengeld: Neue Regelung ab 2024 geplant

> die Betreuung des kranken Kindes durch eine andere Person nicht möglich ist. Wichtig: Hier geht es nur um Personen, die auch mit in eurem Haushalt leben, z.B. Verwandte oder Au Pairs – nicht aber die Nachbarn, auch wenn diese sehr nett sind.

Gut zu wissen: Ein*e Arbeitgeber*in ist zur Fortzahlung des Lohns verpflichtet, wenn der oder die Arbeitnehmer*in mit einem kranken Kind zu Hause bleiben muss (Paragraf 616 BGB). In der Praxis jedoch werden viele Angestellte auf das Krankengeld verwiesen, so Jurist Daniel Brügger gegenüber dem Spiegel.

Wann bekomme ich Kinderkrankengeld statt Lohn?

Zahlt der Arbeitgeber für diese Tage keinen Lohn, hat man Anspruch darauf, dass die gesetzliche Krankenkasse Kinderkrankengeld zahlt. Das beläuft sich zwischen 70 und 90 Prozent des Nettogehalts. Aber nur, wenn das Kind auch in der gesetzlichen Krankenversicherung ist und keine andere Person einspringen kann. Das Krankengeld muss bei der Versicherung beantragt werden.

Bekomme ich Kinderkrankengeld auch im Homeoffice?

Im Zuge der Corona-Pandemie haben viele Arbeitsstätten das Homeoffice möglich gemacht. Viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nehmen das Angebot aktuell noch in Anspruch. Auch hier gilt, wenn das Kind ärztlich attestiert krank ist und Betreuung erfordert, kann man der (Homeoffice-) Arbeit fern bleiben und erhält dennoch weiterhin Lohn oder eben Kinderkrankengeld.

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Übrigens: Eine Kündigung, weil ihr euer krankes Kind pflegt, müsst ihr im Normalfall nicht befürchten.

Gibt es auch eine Notfallbetreuung für kranke Kinder?

Leider lassen sich nicht alle Termine immer verschieben. Und auch die Kinderkrankentage können irgendwann aufgebraucht sein. In vielen Großstädten gibt es dafür eine Notfallpflege, etwa in München, Hamburg, Köln oder Berlin. Die Ortsverbände des Kinderschutzbunds und auch der Notmütterdienst Familien- und Seniorenhilfe e.V. bieten Notfallbetreuung an.

Eine Übersicht über alle Regelungen im Krankheitsfall des Kindes bietet das Familienministerium.

Wichtiger Hinweis zum Schluss: Dieser Artikel soll dir einen Überblick geben, welche Rechte, aber auch Pflichten du als Arbeitnehmer*in hast, wenn du mit einem kranken Kind zu Hause bleiben musst. Idealerweise suchst du in unklaren Situationen das Gespräch mit deinem oder deiner Vorgesetzten. Konkrete Fragen zum Kinderkrankengeld richtest du am besten an deine Krankenversicherung.