 Abtreibung - Fakten, die Sie kennen sollten | Sie sind ungewollt schwanger und ziehen eine Abtreibung in Betracht? Oder Sie möchten sich allgemein zum Thema Schwangerschaftsabbruch informieren? Wer ungewollt schwanger ist und sich für eine Abtreibung entscheidet, muss sich viele Informationen oft erst selbst zusammensuchen.
Lesen Sie hier alles über die Gesetzeslage zur Abtreibung, Methoden und Risiken und erfahren Sie, wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden haben.
Die Gesetzeslage bei Abtreibungen
Ein Schwangerschaftsabbruch ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtswidrig, aber straffrei, bei Vorliegen von bestimmten Indikationen nicht rechtswidrig. Die gesetzlichen Regelungen zu Abtreibung im Einzelnen: Der Paragraph § 218 des Strafgesetzbuchs (StGB) besagt, dass ein Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig aber straffrei ist, wenn:
- die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis abgebrochen wird (die Zeitangabe bezieht sich auf den Zeitpunkt der Empfängnis (ca. 2 Wochen nach der letzten Regel). Ärzte berechnen die Schwangerschaftsdauer vom ersten Tag der letzten Monatsblutung an, so dass die gesetzlich genannte 12. Schwangerschaftswoche der 14. Schwangerschaftswoche nach ärztlicher Berechnung entspricht.
- die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt.
- die Schwangere die Beratung in einer gesetzlich anerkannten Beratungsstelle nachweisen kann. Die Abtreibung darf frühestens am vierten Tag nach der Beratung stattfinden (§ 219 StGB).
 Abtreibung: Ja oder nein? | Weiter bestimmt § 218a StGB, dass eine Abtreibung nicht rechtswidrig ist, wenn entweder eine kriminologische oder eine medizinische Indikation vorliegen. Für einen Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer dieser Indikationen ist keine Beratung vorgeschrieben. Die Indikation muss aber mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden.
- Kriminologische Indikation: Schwangerschaft aufgrund einer Straftat (es gilt ebenfalls die 12-Wochen-Regelung)
- Medizinische Indikation: Abtreibung notwendig, um Lebensgefahr oder eine schwer wiegende Beeinträchtigung der körperlichen und/oder seelischen Gesundheit der Frau abzuwenden (keine zeitliche Befristung).
Methoden der Abtreibung
Eine Abtreibung kann durch Absaugen, Ausschaben oder medikamentös durchgeführt werden.
- Absaugen: Die Absaugung ist die gebräuchlichste Form des Schwangerschaftsabbruchs und wird in 76 Prozent aller Abtreibungs-Fälle in Deutschland durchgeführt. Die Absaug-Methode wird zwischen der 6. bis zur 14. Schwangerschaftswoche unter örtlicher Betäubung oder kurzer Vollnarkose vorgenommen und ist für einen erfahrenen Mediziner einfach und in wenigen Minuten durchführbar. Dabei kommt ein stumpfes Röhrchen zum Einsatz, das in die Gebärmutter eingeführt wird und den Embryo sowie die Gebärmutterschleimhaut absaugt. Die Erweiterung des Gebärmutterhalses und die Öffnung des Muttermundes erfolgen mit speziellen Hegarstiften. Damit keine Gewebereste in der Gebärmutter verbleiben, wird meistens nach der Absaugung noch mit einer stumpfen Curette ausgeschabt.
- Ausschaben: Das reine Ausschaben wird nur noch selten zum Schwangerschaftsabbruch angewendet. Hier wird der Muttermund ebenfalls mit Hegarstiften gedehnt und die Gebärmutter mit einer Curette ausgeschabt, so dass Embryo und Gewebereste entfernt werden.
- Abtreibungspille: Eine medikamentöse Abtreibung wird in der Regel bis zur 7. Schwangerschaftswoche eingesetzt und ist bis zur 9. Woche erlaubt. Etwa 10 Prozent aller Abtreibungen in Deutschland finden auf diese Weise statt. Die so genannte Abtreibungspille „Mifegyne“ bewirkt eine Ablösung des Embryos, vergleichbar mit einem spontanen Abgang. Zunächst wird Mifegyne eingenommen, zwei Tage später ein so genanntes Prostaglandin. Ein medikamentöser Schwangerschaftsabbruch darf nur unter ärztlicher Aufsicht erfolgen, eine Nachkontrolle ist notwendig!
 Im Notfall werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen | Die Kosten einer Abtreibung
Die Kosten für eine Abtreibung sind in der Regel selbst zu zahlen.
Wenn die Frau diese nicht aufbringen kann, können die Kosten auf Antrag (Kostenübernahmeerklärung) bei einer gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden (ca. 400 Euro). Der Antrag kann jedoch nur bearbeitet werden, wenn er vor der Abtreibung erfolgt - dazu sind außerdem beide Bescheinigungen (ärztliche und Beratungsstelle) notwendig!
Wer privat oder gar nicht krankenversichert ist, kann sich an jede gesetzliche Krankenkasse wenden, da diese verpflichtet sind, den Antrag auf Schwangerschaftsabbruch zu bearbeiten.
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