Sonderfall: Gutscheine - Umtauschrecht

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Sonderfall: Gutscheine

   

Umtauschrecht bei Gutscheinen: geht das? - Sonderfall: Gutscheine
Umtauschrecht bei Gutscheinen: geht das?
Umtauschrecht und Verfall von Gutscheinen
Zum Schluss noch ein paar Hinweise zu einem der beliebtesten Weihnachtsgeschenke, dem Geschenk-Gutschein. Wenn Sie einen Gutschein verschenken möchten, achten Sie immer auf die Einlösefrist. Eine Frist unter einem Jahr ist laut Verbraucherzentrale unzulässig. Warengutscheine für z.B. Kleidung oder Bücher haben eine gesetzliche Ablauffrist von drei Jahren. Ist diese verstrichen, verfällt der Gutschein.

Handelt es sich bei dem Geschenk um eine Dienstleistung (z.B. um einen Gutschein für einen Wellness-Tag), müssen Sie sich genau an die angegebene Frist halten. Manchmal gewähren Händler eine Verlängerung, dass ist jedoch selten der Fall! Gutscheine für eine bestimmte Theatervorstellung o.ä. verfallen ersatzlos, wenn der Termin vorbei ist.

Bei Kinogutscheinen sollten Sie sich das Ausstellungsdatum vermerken lassen. So ist der Gutschein mindestens zwei Jahre lang gültig.


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Veröffentlicht von
am 28/12/2009
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