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Kleinunternehmerregelung: Für wen lohnt sie sich?

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Kleinunternehmerregelung: Das sind die Vorteile

Kleinunternehmer*innen und Freiberufler*innen in Deutschland können von der sogenannten Kleinunternehmerregelung profitieren. Was es damit auf sich hat, erfährst du hier.

Kleinunternehmer*innen und Freiberufler*innen in Deutschland können von der sogenannten Kleinunternehmerregelung profitieren. Was es damit auf sich hat, erfährst du hier.

Inhalt

  1.  · Wer kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen?
  2.  · Das ist die Kleinunternehmerregelung
  3.  · Das sind die Vorteile der Kleinunternehmerregelung
  4.  · Das sind die Nachteile der Kleinunternehmerregelung
  5.  · Wann entscheidet man sich für oder gegen Kleinunternehmerregelung?

Schon mal was von der Kleinunternehmerregelung gehört? Nein? Damit bist du sicher nicht allein. Als Einzelunternehmer*in oder Freiberufler*in ist das Thema aber durchaus interessant. Von der Kleinunternehmerregelung profitieren vor allem kleinere Unternehmen mit geringen Umsätzen, weil sie steuerliche und bürokratische Vorteile bringt.

Ob man unter die Kleinunternehmerregelung fällt, hängt von bestimmten Umsatzgrenzen ab. Wie hoch diese sind und für wen sich die Kleinunternehmerregelung unter Umständen nicht lohnt, erfahrt ihr bei uns.

Lesetipp: Nebenberuflich selbstständig: 6 Tipps, die du in jedem Fall beachten solltest

Wer kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen?

Viele Selbstständige können von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Das können nicht nur Freiberufler*innen und Einzelunternehmer*innen sein, sondern auch Kleingewerbetreibende. Auch Rechtsformen wie eine GmbH, eine UG oder eine AG sowie die Rechtsformen KG, OHG oder GbR können unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Kaufleute sind hingegen sind keine Kleinunternehmer*innen.

Das ist die Kleinunternehmerregelung

Wenn du eine Ware oder eine Dienstleistung verkaufst, ist der Erlös daraus dein Umsatz. Auf diesen Umsatz musst du allerdings Umsatzsteuer zahlen. In der Regel wird die Umsatzsteuer von 19 % oder 7 % auf den Preis einer Ware aufgeschlagen und somit auf den Kunden bzw. die Kundin umgelegt. Wenn ein*e Selbständige*r für vier Stunden Arbeit 200 Euro Lohn erhält, schlägt er oder sie zusätzlich 19 % Umsatzsteuer auf den Lohn auf. Daraus ergibt sich der Preis, den der Kunde bzw. die Kundin schließlich bezahlen muss. In diesem Fall wären das 238 Euro.

Das Finanzamt verlangt daher eine Umsatzsteuervoranmeldung. Monat für Monat müssen Unternehmer*innen die Einnahmen für die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeben. Da das allerdings mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden ist und Gründer und Gründer*innen in der Anfangsphase ihrer Unternehmensgründung viel Aufwand und Zeit kostet, kommt hier die sogenannte Kleinunternehmerregelung ins Spiel. Neben der bürokratischen Erleichterung, können Kleinunternehmer*innen zudem Geld sparen, weil sie sonst möglicherweise einen Steuerberater bzw. eine Steuerberaterin aufsuchen, was ebenfalls kostspielig ist.

Allerdings ist die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) unter § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer an zwei Bedingungen geknüpft:

  • Der Umsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht übersteigen.
  • Der Umsatz muss im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich unter 50.000 Euro liegen.

Achtung: Die Umsatzsteuer ist bei den Gesamtumsatz-Grenzen bereits eingerechnet, da es sich um Brutto-Beträge handelt.

Wenn ein Unternehmen im laufenden Kalenderjahr gegründet wird, wird der Grenzwert an die verbliebene Zeit des Jahres angerechnet. Wenn das Jahr nur noch sechs Monate nach Unternehmensgründung hat, liegt die Grenze auch nur bei 11.000 Euro für das verbliebene Jahr.

An einem Beispiel lässt sich das genauer erklären: Frau Müller macht sich als Fotografin selbstständig und geht in ihrem ersten Jahr von einem durchschnittlichen Umsatz von 1400 Euro monatlich aus. Im gesamten Jahr sind das 16.800 Euro, also unter der Umsatzgrenze von 22.000 Euro.

Im zweiten Jahr liegt ihr Umsatz bei 30.000 Euro und damit unter der Umsatzschwelle von 50.000 Euro. Das bedeutet, die Kleinunternehmerregelung gilt weiterhin für sie. Es geht hierbei auch nur um die Umsatz-Prognose. Ob der Umsatz am Ende des Jahres doch von der Prognose abweicht, spielt keine Rolle für die Kleinunternehmerregelung. Das bedeutet, auch wenn Frau Müller im zweiten Jahr mehr als 50.000 Umsatz gemacht hätte, würde die Regelung noch gelten, da die Prognose darunter lag.

Da Frau Müller nun aber mit Abschluss des zweiten Jahres einen Umsatz von 30.000 Euro hatte und über der 22.000-Euro-Umsatzgrenze liegt, muss sie ab sofort die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt zahlen. Die Kleinunternehmerregelung gilt für sie nun nicht mehr.

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Das sind die Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Gerade als Gründer oder Gründerin in der Anfangsphase erspart dir die Regelung eine Menge Verwaltungsarbeit. Denn die Buchhaltung wird durch die Kleinunternehmerregelung vereinfacht. Zudem erspart man sich die regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldung und es fallen keine Kosten für Steuerberater*innen an, weil die aufwendige Buchhaltung wegfällt. Außerdem kann man Kunden und Kundinnen möglicherweise einen günstigeren Preis anbieten, als die Konkurrenz, da man die 19 % Umsatzsteuer nicht zusätzlich auf den Preis aufschlagen muss. Das bedeutet, die Kleinunternehmerregelung kann sogar bei der Kundengewinnung helfen, die sich für Start-ups gerade am Anfang schwierig gestaltet.

Das sind die Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Doch die Kleinunternehmerregelung hat auch Nachteile. Man verliert nämlich das Recht auf den Vorsteuerabzug. Dabei handelt es sich um das Recht von Unternehmer*innen, die Vorsteuer und die Umsatzsteuer zu verrechnen. Hier ein Beispiel:

Ein Unternehmen stellt ein Produkt her und bekommt für die Herstellung, Waren oder Rohstoffe von einem Lieferanten. Dafür zahlt das Unternehmen eine sogenannte Vorsteuer. Wenn das Unternehmen das hergestellte Produkt verkauft, bekommt es von dem Kunden oder der Kundin Umsatzsteuer bezahlt. Sowohl die bezahlte Vorsteuer als auch die erhaltene Umsatzsteuer gibt man beim Finanzamt an. Das Finanzamt berechnet die Differenz, die darüber entscheidet, ob man ggf. Geld zurückbekommt.

Frau Müller, die sich als Fotografin selbstständig gemacht hat, braucht zu Beginn ihrer Tätigkeit verschiedenes Equipment, darunter eine Kamera, einen Laptop und einen Drucker. In der Rechnung ihres Lieferanten ist auch eine Umsatzsteuer enthalten, die Frau Müller mit bezahlt. Das gilt für das Finanzamt als Vorsteuer.

Da Frau Müller zu Beginn recht viele Anschaffungen machen muss, zahlt sie dementsprechend auch viel Vorsteuer. Da sie sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden hat, bekommt sie diese beim Finanzamt auch nicht zurück. Hätte sie sich jedoch dagegen entschieden, müsste sie zwar von ihren Kund*innen die Umsatzsteuer verlangen, sie bekäme aber möglicherweise Geld vom Finanzamt zurück, weil sie mehr Vorsteuer gezahlt hat.

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Ein weiterer Nachteil könnte in der Hinweispflicht der Kleinunternehmerregelung liegen. Denn Kleinunternehmer*innen sind dazu verpflichtet, die Regelung auf ihren Rechnungen ausweisen. Ein solcher Vermerk muss die Anwendung des § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer (UStG) enthalten sowie die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Dieser Hinweis kann für Selbstständige von Nachteil sein, weil sie für potenzielle Kund*innen dann auch als Einsteiger*innen gelten. Dabei möchten Gründer*innen sich ja eigentlich als Experte oder Expertin in dem Bereich hervortun und nicht unbedingt zeigen, dass noch nicht so viel Erfahrung vorhanden ist. Durch den Hinweis weiß der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin automatisch, dass man geringe Umsätze macht.

Wann entscheidet man sich für oder gegen Kleinunternehmerregelung?

Wenn man sein Gewerbe beim Finanzamt angemeldet hat, erhält man automatisch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Dort kann man auswählen, ob man sich für oder gegen die Kleinunternehmerregelung entscheidet.

Allerdings sollte man beachten, dass die Entscheidung für oder gegen die Kleinunternehmerregelung für fünf Jahre bindend ist. Man sollte sich die Entscheidung vorab also gut überlegen.

Du kannst also auch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und dich für eine freiwillige Umsatzsteuerpflicht entscheiden. Ob die Regelung für einen selbst geeignet ist, oder nicht, bleibt eine individuelle Entscheidung und sollte gut durchdacht sein.

Quellen:
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
SevDesk
Lexware.de
Smartsteuer.de

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