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Habe ich Anspruch auf den Kindergeldzuschlag?

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Familien, die gewisse Voraussetzungen erfüllen, können den Kinderzuschlag unkompliziert bei ihrer Familienkasse beantragen.

Unter gewissen Voraussetzungen können Familien zusätzlich zum Kindergeld seit Januar 2024 bis zu 292 Euro Kinderzuschlag pro Kind erhalten. Welche das sind, lest ihr bei uns.

Inhaltsverzeichnis

Mit Beginn des Jahres 2024 wurde der Kinderzuschlag, umgangssprachlich auch als Kindergeldzuschlag bezeichnet, erhöht. Erhielten berechtigte Familien im letzten Jahr bis zu 250 Euro pro Kind, erhalten sie seit 2024 bis zu 292 Euro pro Kind.

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit waren bis Dezember 2023 über eine Million Kinder aus über 400.000 Familien für den Kinderzuschlag berechtigt. Tendenz steigend.

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Welche Familien Anspruch auf den Kindergeldzuschlag haben, wo die Einkommensgrenzen von Berechtigten liegen und welche anderen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um diese staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wollen wir kurz erklären.

Wer ist berechtigt für den Kindergeldzuschlag 2024?

Beantragen können Familien den Kinderzuschlag bei ihrer zuständigen Familienkasse. Sie prüft den Antrag und bewilligt ihn dann vorerst für sechs Monate. Nach Ablauf der sechs Monate muss ein erneuter Antrag erfolgen. Laut der Bundesagentur für Arbeit haben Familien Anspruch auf den Kindergeldzuschlag, wenn…

  • ein unverheiratetes Kind unter 25 Jahre noch im Haushalt lebt.
  • sie bereits Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für das Kind erhalten.
  • sie als Paar mindestens 900 Euro brutto, als Alleinerziehende*r mindestens 600 Euro brutto verdienen.
  • sie genug Geld für den Unterhalt ihrer Familie hätten, wenn sie neben dem Einkommen staatliche Unterstützung bekommen würden.

Familien, die ermitteln möchten, ob sie den Kindergeldzuschlag (KiZ) erhalten können, finden auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit den KiZ-Lotsen. Hier werden die Voraussetzungen geprüft, nicht aber die Höhe des möglichen KiZ ermittelt. Dies erfolgt erst nach Antragstellung.

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Wichtig: Neben dem monatlichen Einkommen spielt auch das Vermögen eine Rolle bei der Berechnung des Kindergeldzuschlags. Und zwar dann, wenn es als ‚erheblich‘ gilt. Erhebliches Vermögen ist, wenn es in einer Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen (bspw. Mutter und Kind) über 55.000 Euro liegt. Bei drei Personen (bspw. Mutter, Vater, Kind) gilt ein Vermögen von 70.000 Euro und mehr als erheblich. Für jedes weitere Kind dürfen bis zu 15.000 Euro hinzugerechnet werden.

Als Vermögen gelten Bargeld und Sparguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge, Aktien- und Fondsanteile. Auch Immobilien können als Vermögen zählen, sofern sie nicht selbst bewohnt werden und eine ‚angemessene‘ Größe überschreiten.

Wie hoch ist der Kindergeldzuschlag und wann wird er gezahlt?

Der Antrag auf Kindergeldzuschlag muss separat zum Kindergeldantrag erfolgen. Er wird für jedes Kind einzeln berechnet. Pro Kind liegt der Höchstsatz seit 1. Januar 2024 bei 292 Euro im Monat. Leben mehrere Kinder in einer Familie, wird der bewilligte Betrag als Gesamtbetrag ausgezahlt. In der Regel erfolgt die Auszahlung zusammen mit der Kindergeldzahlung, also am selben Tag.

Vor allem das Einkommen, die Wohnkosten, die Größe der Familie und das Alter der Kinder beeinflussen die Höhe des möglichen KiZ. Rechenbeispiele findet ihr hier auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Sofortzuschlag im Kinderzuschlag enthalten

Zum 1. Juli 2022 führte die Bundesregierung einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro im Monat ein, der Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die von Armut betroffen sind, zusätzlich finanziell unterstützen soll. Bis zur Einführung der Kindergrundsicherung (geplant für 2025) soll er ihre Chancen verbessern.

Dieser Sofortzuschlag ist bei Berechtigten seit dem 1. Januar 2023 im Kinderzuschlag enthalten. Er muss also nicht in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.

Kinderzuschlag online beantragen

Der KiZ gilt erst ab dem Monat der Antragstellung und wird nicht rückwirkend ausgezahlt. Mittlerweile kann die Antragstellung auch unkompliziert online erfolgen. Zusätzlich zu den digitalen Formularen müssen Anstragsteller*innen folgende Dokumente einreichen:

  • Nachweise zu ihren Einkommen
  • Erklärung zum Vermögen
  • Nachweis über Wohnkosten

Im Anschluss an die Datenübermittlung erhalten Familien einen Bescheid darüber, ob der Antrag auf Kindergeldzuschlag bewilligt wurde oder nicht. Die Bearbeitung dauert nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit rund sechs Wochen. Sollten Familien nach sechs Wochen noch immer auf einen Bescheid warten, sollten sie sich telefonisch an die Bundesagentur wenden.

Sonderleistung für Schulkinder

Erhalten Familien für ihr*e Schul-Kind*er den Kinderzuschlag, erhalten sie seit Januar 2024 195 Euro zusätzlich als Leistungen für die Schule. Dafür ist kein gesonderter Antrag nötig.

Im Februar werden 65 Euro gezahlt, im August erhalten Familien die verbleibenden 130 Euro. Das gilt auch für Kinder über 18 Jahre (bis maximal 25 Jahre), sofern diese eine allgemeine oder berufsbildende Schule ohne Ausbildungsvergütung besuchen.

Noch bis Ende 2023 betrug diese Sonderleistung als Teil des Bildungspakets 174 Euro im Jahr.