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Impfauskunft: Diese Berufsgruppen müssen ihren Impfstatus nennen

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Impfauskunft: Diese Berufsgruppen müssen ihren Impfstatus nennen

Beschäftigte aus bestimmten Berufsgruppen dürfen ab jetzt auch nach ihrem Impfstatus gefragt werden. Bei uns erfahrt ihr, wen die Auskunftspflicht betrifft.

Vor wenigen Tagen beschloss der Bundestag eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Ab jetzt dürfen Arbeitgeber aus bestimmten Berufsgruppen den Impfstatus ihrer Arbeitnehmer abfragen.

Nun sind Beschäftigte in Kitas, Schulen und Pflegeheimen dazu verpflichtet, Auskunft über ihren Impfstatus zu geben, wenn sie danach gefragt werden.

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Begründet wird die Änderung damit, dass in diesen Berufen besonders gefährdete Personengruppen betreut werden. Zudem können Kinder bis 12 Jahre noch kein Impfangebot erhalten. Diese Personengruppen sind daher besonders schutzbedürftig.

Wenn Arbeitnehmer weder eine Coronaschutzimpfung noch einen Genesenenstatus vorweisen können, darf der Arbeitgeber ihnen alternative Aufgaben geben, sofern sie in ihrem eigentlichen Aufgabenbereich andere Personen wie Heimbewohner oder Schüler gefährden.

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Impfauskunft: Diese Berufsgruppen müssen ihren Impfstatus nennen

Regelung gilt nur während einer „epidemischen Lage“

Diese Regelung gilt jedoch nur so lange der Bundestag von einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ausgeht. Diese „epidemische Lage“ muss vom Bundestag alle drei Monate neu bewertet werden. Zuletzt wurde sie am 25. August beschlossen.

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Für Beschäftigte aus anderen Berufsgruppen bleibt der Impf- oder Genesenenstatus weiterhin freiwillig. Das beschloss das Bundeskabinett in einer geänderten Coronaarbeitsschutz-Verordnung.

Zudem soll es laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn weiterhin keine Impfpflicht geben.