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Neue Corona-Regeln ab Herbst: Drohen erneut Lockdowns?

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Neue Corona-Regeln ab Herbst: Drohen erneut Lockdowns?

Das Bundeskabinett hat sich auf eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes geeinigt. Bei uns erfahrt ihr, welche Corona-Regeln ab Herbst gelten.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach sowie Bundesjustizminister Marco Buschmann haben gemeinsam mit dem Kabinett das Infektionsschutzgesetz angepasst. Die neuen Corona-Regeln sollen ab Herbst in Kraft treten. Beschlossen wurde, dass die Maskenpflicht in Innenräumen von den Ländern ab Herbst wieder eingeführt werden kann.

Eine FFP2-Maskenpflicht soll im Fernverkehr und in Flugzeugen gelten. Auch für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen soll eine Maskenpflicht bestehen. Vor dem Zutritt sollen Personen zusätzlich einen negativen Corona-Test vorweisen. Die Option einer Maskenpflicht für den Nahverkehr sowie in Schulen ab der 5. Klasse soll ebenfalls bestehen, um den Präsenzunterricht nicht zu gefährden.

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Eine weitere Möglichkeit der Länder besteht darin, die Maskenpflicht in Innenräumen wieder einzuführen. Davon wären unter anderem auch Restaurants, Cafés und Supermärkte betroffen. Nur frisch Getestete sollen von der Maskenpflicht befreit werden. Zudem können die Länder entscheiden, ob Personen mit einem 3G-Nachweis ebenfalls von der Maskenpflicht befreit werden. Allerdings können diese Befreiungen auch wieder ausgesetzt werden, sollte es zu einer Überlastung oder einem Zusammenbruch des Gesundheitssystems kommen.

Lockdowns aber auch Schulschließungen soll es laut Buschmann jedoch nicht mehr geben.

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Neue Corona-Regeln ab Herbst: Drohen erneut Lockdowns?

Droht ein Zusammenbruch des Gesundheitssystems. können Maßnahmen verschärft werden

Sollte es im Herbst erneut zu einer schweren Coronawelle kommen, die zu einer extremen Überlastung oder sogar zum Zusammenbruch des Gesundheitssystems führt, können die Länder auch zu schärferen Maßnahmen greifen.

„Wenn die Situation es gebietet, gilt auch eine Maskenpflicht bei Außenveranstaltungen, und es kommt zu Obergrenzen im öffentlichen Raum“, so Lauterbachs Erklärung hierzu, berichtet der „Kölner Stadtanzeiger„.

Länder können dann die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Innenbereich sowie im Außenbereich, wenn keine 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen eingehalten werden können, einführen. In öffentlich zugänglichen Innenräumen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich können verpflichtende Hygiene-Konzepte eingeführt werden. Genauso kann ein Mindestabstand von 1,5 Metern im öffentlichen Raum verpflichtend werden sowie Personenobergrenzen für Veranstaltungen in Innenräumen.

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Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Pflicht befreit. Zudem müssen Personen, die in Krankenhäusern behandelt oder in Pflegeeinrichtungen betreut werden, Gehörlose und Schwerhörige sowie Kinder unter sechs Jahren keine Maske tragen.