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Ehegattensplitting: Was bedeutet das Aus für Steuerklasse 3 und 5?

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Aus für Steuerklasse 3 und 5: Das ändert sich für Verheiratete

Welche Änderungen kommen auf Paare mit Steuerklasse 3 und 5 zu?

Das Bundeskabinett hat die Abschaffung von Steuerklasse 3 und 5 auf den Weg gebracht. Doch was ändert sich für verheiratete Paare?

Verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaft können in Deutschland aktuell zwischen drei Steuermodellen wählen: Steuerklasse 3/5, Steuerklasse 4/4 oder Steuerklasse 4/4 mit Faktor. Das sogenannte Ehegattensplitting betrifft vor allem die Steuerklassen 3 und 5.

Hierbei reichen Eheleute beim Finanzamt eine gemeinsame Steuererklärung ein, um von Steuervorteilen zu profitieren. Denn je höher der Gehaltsunterschied als Paar, umso höher sind unterjährig die Steuerersparnisse. Das verhindere die Gleichberechtigung, sagen Kritiker*innen.

Das Bundeskabinett hat jetzt das Aus für Steuerklasse 3 und 5 ab dem Jahr 2030 beschlossen. Was das für verheiratete Paare bedeutet, erklären wir hier.

So funktionieren Steuerklasse 3 und 5

Gut zu wissen: Beim Ehegattensplitting ergibt sich die unterschiedliche Besteuerung zum einen aus den Steuerfreibeträgen. Jede Person, ob erwerbstätig oder nicht, erhält einen jährlichen Grundfreibetrag von aktuell 11.604 Euro, der nicht versteuert werden muss.

Beim Steuermodell 3/5 wird dieser Freibetrag auf die Person mit Steuerklasse 3 übertragen. Die Person mit Steuerklasse 5 versteuert ihr monatliches Einkommen also ohne Grundfreibetrag und hat daher unterjährig eine hohe monatliche steuerliche Belastung, während die Person mit Steuerklasse 3 monatlich von dem angerechneten Grundfreibetrag profitiert.

Aus für Steuerklasse 3 und 5: Das ändert sich für Verheiratete

Das Ehegattensplitting wurde 1958 eingeführt, einer Zeit, in der lediglich eine Person im Haushalt für das Familieneinkommen zuständig war. Der Übertrag des Grundfreibetrags auf die erwerbstätige Person war demnach sinnvoll, da die (care-arbeitende) Person ohne Einkommen ihren Steuerfreibetrag nicht benötigte.

Da in heutigen Partnerschaften vorwiegend beide Eheleute zum Familieneinkommen beitragen, sind die Steuerklassen 3 und 5 nicht mehr zeitgemäß. Verheiratete Paare mit besonders hohen Gehaltsunterschieden erhalten somit unterjährig hohe Steuerentlastungen, wenn sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben (Zusammenveranlagung).

Diese Entlastungen werden jedoch mit Abgabe der Steuererklärung verrechnet, sodass es bei Steuerklasse 3 und 5 sehr häufig zu Nachzahlungen kommt.

Aufgrund der Bürokratie-Entlastung sollen die Steuerklassen 3 und 5 ab dem Jahr 2030 wegfallen und verheiratete Paare fallen automatisch in die Klasse 4. Um künftig die Steuerbelastung gerechter zu verteilen, berechnet das Finanzamt dann, wer wie viel netto zum Einkommen beiträgt und nimmt dementsprechend die Besteuerung von Eheleuten vor. Alles in allem ändert sich die Steuerbelastung für Verheiratete nicht.

Keine Änderung der Steuerbelastung für verheiratete Paare

Neben der Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Kindergelds hat das Bundeskabinett die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 beschlossen. Werden Steuerzahlende schon jetzt entlastet, kommt auf verheiratete Paare zusätzlich eine Änderung der Steuerklassen ab dem Jahr 2030 zu.

Zwar müssen Bundestag und Bundesrat noch zustimmen, doch die Entlastungen sollen laut mdr.de bis 2028 einen Umfang von 14 Milliarden Euro pro Jahr haben. Ehepaare können dann zwischen den Steuerklassen 4/4 und 4/4 mit Faktor wählen. Kritik gibt es von der CSU. Laut Bayerns Finanzminister Albert Füracker führe die Abschaffung von Steuerklasse 3 und 5 zu einer finanziellen Mehrbelastung für Familien.

Dabei bezieht sich diese „Mehrbelastung“ jedoch nur auf die unterjährige Steuerlast. Denn mit Abgabe der Steuererklärung bleibt die steuerliche Last für verheiratete Paare sowohl bei Steuerklasse 4/4 (mit oder ohne Faktor) als auch bei Steuerklasse 3/5 gleich.

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