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Wer und wie viel: Wem steht ab sofort Bürgergeld zu?

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Wer und wie viel: Wem steht ab sofort Bürgergeld zu?

Seit dem 1. Januar gilt das neue Bürgergeld-Gesetz. Das Bürgergeld hat damit das bisherige Arbeitslosengeld II abgelöst. Doch was ändert sich nun und wer bekommt wie viel?

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das neue Bürgergeld. Das bisherige Arbeitslosengeld II, auch als Hart-IV bezeichnet, wurde damit abgelöst. Wie hoch die Leistungen ausfallen, wird nun vorausschauend an die aktuellen Preisentwicklungen angepasst. Bislang wurden die Bedarfe rückwirkend angepasst.

Das Bürgergeld soll laut Bundesregierung „bürgernäher, unbürokratischer und zielgerichteter“ sein. Doch wem steht die Grundsicherung zu und wie viel bekommt man?

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Wem steht das Bürgergeld zu?

Beantragen kann man das Bürgergeld im Jobcenter oder digital. Bürger*innen, die bislang Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten, haben nun auch Anspruch auf das Bürgergeld. Hierfür muss kein neuer Antrag gestellt werden. Personen, die zuvor einen Job hatten und arbeitslos werden, erhalten zunächst Arbeitslosengeld I. Im Anschluss an das Arbeitslosengeld folgt dann das Bürgergeld. Das Bürgergeld wird für 12 Monate bewilligt. Danach muss man einen Weiterbewilligungsantrag stellen.

Arbeitnehmer*innen, deren Gehalt nicht für die Existenzsicherung reicht, haben ebenfalls einen Anspruch auf ergänzende Unterstützung.

Wie viel steht einem zu?

Ein alleinstehender Erwachsener bekommt mit dem neuen Bürgergeld nun 502 Euro. Das sind 53 Euro mehr im Vergleich zu dem bislang gültigen Hart-IV-Satz. Verheiratete Paare und nicht verheiratete Paare erhalten 451 Euro, was einem Plus von 47 Euro entspricht.

Erwachsene in Einrichtungen und junge Erwachsene, die noch bei ihren Eltern leben, aber nicht arbeiten, bekommen 402 Euro und damit 42 Euro mehr. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren erhalten 44 Euro mehr, was 420 Euro entspricht. Kinder von 6 bis 14 Jahren erhalten 348 Euro (+ 37 Euro) und Kinder von 0 bis 5 Jahren bekommen 318 Euro (+33 Euro).

Das ändert sich mit dem Bürgergeld

Für das Bürgergeld gilt im ersten Jahr nun eine sogenannte Karenzzeit. In diesem Zeitraum werden die Kosten der bisherigen Unterkunft noch übernommen und die Heizkosten „in angemessener Höhe“. Auch Erspartes darf man in dieser Zeit behalten. Ein Vermögen bis zu 40.000 ist zulässig.

Der Vermittlungsvorrang in Arbeit wird abgeschafft, stattdessen soll der Fokus jetzt auf individueller Weiterbildung für Geringqualifizierte liegen. Ihnen soll so der Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt ermöglicht werden.

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Statt einer Eingliederungsvereinbarung wird es nun einen Kooperationsplan geben. In der Eingliederungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, wie oft sich Arbeitssuchende im Monat bewerben müssen. Bei dem Kooperationsplan geht es vornehmlich um eine gemeinsam mit dem Jobcenter erarbeitete Eingliederungsstrategie.

Sanktionen werden stufenweise verhängt. Bei der ersten Pflichtverletzung werden 10 Prozent der Leistungen für einen Monat gekürzt. Bei der zweiten Pflichtverletzung werden 20 Prozent für zwei Monate abgezogen und bei der dritten Pflichtverletzung sind es 30 Prozent für drei Monate.