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Laut Arbeitszeitgesetz: Diese Pausen stehen dir zu

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Arbeitszeitgesetz: Wie viel Pause steht mir zu?

Wir klären die wichtigsten Fragen rund um das Thema Ruhepausen.

Du fragst dich, wie viel Pause dir laut Arbeitszeitgesetz zusteht? Wir klären, welche Rechte & Pflichten du in Bezug auf die Ruhezeiten hast.

Unser Arbeitsalltag ist oft von Hektik und Stress geprägt. Inmitten von Deadlines, Meetings und To-do-Listen sind Pausen enorm wichtig, um leistungsfähig zu bleiben. In der Mittagspause können wir abschalten, etwas essen, uns mit Kollege*innen austauschen oder einen kleinen Spaziergang machen.

Viele Arbeitnehmer*innen machen einmal am Tag eine große Pause von 30 Minuten oder mehr. Aber wie viel Pause steht mir eigentlich zu? Und darf ich meine Pause so legen, wie ich möchte oder kann ich die Pause sogar aufteilen? Wir klären die wichtigsten Fragen rund um das Thema Ruhepausen.

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So sind Ruhepausen im Arbeitszeitgesetz geregelt

Regelungen in Bezug auf Ruhepausen sind im Arbeitszeitgesetz festgehalten. Hier ist festgelegt, dass Beschäftigten eine Ruhepause von 30 Minuten zusteht, wenn sie zwischen sechs und neun Stunden arbeiten (§ 4 Ruhepausen, Arbeitszeitgesetz, ArbZH). Bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit sind mindestens 45 Minuten Ruhepause vorgeschrieben.

Aber darf ich meine Pause auch aufteilen? Ja, die Pausen dürfen laut Arbeitszeitgesetz in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Laut Gesetz müssen Arbeitnehmer*innen nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause einlegen. 

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Darf mein Arbeitgeber entscheiden, wann ich Pause mache?

Da der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ein Direktionsrecht hat, darf er die Dauer und den Zeitpunkt der Pause festlegen, wenn er sich an die gesetzliche Mindestanforderung hält. Sollte im Arbeits- oder Tarifvertrag etwas anderes vereinbart worden sein, darf der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin nicht einfach so etwas anderes entscheiden.

Aber auch wenn vertraglich nichts in Bezug auf Ruhepausen vereinbart wurde, können Vorgesetzte nicht einfach schalten und walten, wie sie wollen. Denn sie müssen sich grundsätzlich an die „Grenzen billigen Ermessens“ halten. Diese sind in Paragraf 315, Bestimmung der Leistung durch eine Partei im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Was ist mit „Grenzen billigen Ermessens“ gemeint?

Mit „Grenzen billigen Ermessens“ ist grundsätzlich gemeint, dass Arbeitgeber*innen die Interessen der Beschäftigten bei ihren Entscheidungen einbeziehen müssen. Dabei geht es darum, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin einen eindeutigen Grund für die festgelegte Pausenregelung haben muss.

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Das wäre der Fall, wenn alle Mitarbeiter*innen eines Geschäfts zu der Zeit Pause machen müssen, zu der auch das Geschäft geschlossen ist, weil in diesem Zeitraum beispielsweise kaum Kund*innen zu erwarten sind. Sollte es hier zu Unstimmigkeiten kommen, ist es jedoch sinnvoll, sich rechtliche Hilfe zu holen.

Sind mehrere Beschäftigte von einer Pausenregelung betroffen, die ihren Interessen entgegensteht, ist es sinnvoll, gemeinschaftlich an den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin heranzutreten und die eigenen Belange vorzutragen. Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, wäre auch dieser eine gute Anlaufstelle. Ein Betriebsrat hat in Bezug auf die vom Unternehmen festgelegten Pausenzeiten zudem ein Mitbestimmungsrecht.

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Karriere, Beruf und Berufung – trau dich und beschäftige dich aktiv mit deinen beruflichen Zielen. Lies dich ein und vernetze dich mit anderen. So wirst du nach und nach deine Bestimmung finden und kannst einen Beitrag leisten. Dein beruflicher Erfolg liegt in deiner Hand.