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Neuerungen bei der Witwenrente: In diesem Fall gibt es Extra-Geld

Frau mit Dutt sitzt am Schreibtisch.
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Witwenrente: In diesem Fall bekommen Hinterbliebene einen Zuschlag

Zum 1. Juli wurde die Rente erhöht. Davon profitieren auch Witwen und Witwer. Zudem steht ihnen unter Umständen ein Zuschlag zu.

Die gute Nachricht zuerst: Zum 1. Juli wurde die Rente erhöht. Davon profitieren auch Witwen und Witwer. Zudem steht ihnen unter Umständen ein Zuschlag zu. Doch es gibt wie immer Ausnahmen und Details, die wichtig sind.

Erhöhung der Hinterbliebenenrente

Nun dürfen sich Witwen und Witwer über eine Erhöhung der Hinterbliebenenrente freuen. Neben der allgemeinen Rentenerhöhung von 4,57 Prozent auf die Altersrente erhalten Witwer und Witwen zusätzlich einen Zuschlag von 7,5 Prozent. Doch nicht alle erhalten die Bonuszahlung.

Extrazuschlag für Witwer und Witwen: Wer hat Anspruch auf das Geld?

Anspruch auf den Extrazuschlag haben Hinterbliebene, die

  • zwischen 2001 und 2018 in Rente gegangen sind und
  • deren verstorbener Partnerin keine eigene Rente bezogen hat.

Sie erhalten den Extrazuschlag.

Wichtige Neuerung seit Juli 2025: Höherer Freibetrag bei Einkünften

Wer Witwen- oder Witwerrente bezieht, muss beachten, dass eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird – allerdings nur, wenn es den Freibetrag übersteigt.

  • Bislang lag dieser Freibetrag bei 1.038 Euro.
  • Seit dem 1. Juli 2025 wurde er auf 1.077 Euro angehoben.
  • Für jedes minderjährige Kind, das noch zur Schule geht oder in Ausbildung ist, steigt der Freibetrag zusätzlich um 220,19 Euro.

Alles, was über diesen Freibeträgen liegt, wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Beispielrechnung

Marta erhält eine Altersrente von 1.300 Euro und hat keine minderjährigen Kinder. Ihr Freibetrag beträgt seit Juli 2025 also 1.077 Euro. Ihre Einkünfte übersteigen diesen Betrag um 223 Euro (1.300 € – 1.077 €). Davon werden 40 Prozent angerechnet, also 89,20 Euro. Martas Witwenrente sinkt entsprechend um diesen Betrag.

Fall 1: Erwerbstätigkeit

Hat man im vergangenen Jahr bereits gearbeitet und Einkommen erzielt, wird eine Erhöhung des Arbeitseinkommens zunächst nicht berücksichtigt. Eine Einkommenserhöhung wird erst zum 1. Juli des nächsten Anpassungstermins berücksichtigt. Für das laufende Jahr gilt der durchschnittliche Bruttoverdienst von 2023.

Fall 2: Keine Erwerbstätigkeit

Wer nicht erwerbstätig war, muss der Rentenversicherung alle erzielten Einkünfte mitteilen. Hier wird das aktuelle Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, was die Rentenhöhe je nach Einkommen beeinflussen kann.

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente

Anspruch auf eine kleine oder große Witwenrente haben Personen, deren Ehe- oder Lebenspartnerin verstorben ist. Vorausgesetzt, der oder die Ehe- bzw. Lebenspartnerin war bereits mindestens 5 Jahre versichert.

Diese Mindestversicherungszeit ist nicht erforderlich, wenn der oder die Ehe- oder Lebenspartner*in bei einem Arbeitsunfall gestorben ist oder bereits eine Rente bezogen hat. Außerdem darf keine neue Ehe bestehen.

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