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Abfindung: Ab wann steht sie einem zu?

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Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung

Steht die Zahlung einem gekündigten Beschäftigten immer zu?

Steht Arbeitnehmer*innen nach einer Kündigung immer die Zahlung einer Abfindung zu? Erfahrt hier die Antwort.

Nach einer Kündigung steht die Welt erst mal Kopf. Selbst wenn sich eine betriebsbedingte Kündigung bereits abgezeichnet hat, ist man als Arbeitnehmer*in sicherlich vor den Kopf gestoßen. Einziger Trost könnte dann die Zahlung einer Abfindung sein.

Wer davon ausgeht, dass ab einer bestimmten Zeit der Betriebszugehörigkeit immer ein Abfindungsanspruch besteht, liegt falsch. Generell gibt es keinen Anspruch auf eine Abfindung. Allerdings ist die Zahlung einer Abfindung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Welche das sind, erfährst du hier.

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Unter diesen Umständen ist eine Abfindung möglich

Wird ein*e Arbeitnehmer*in gekündigt, muss er oder sie dies nicht einfach so hinnehmen. Beschäftigte können an dieser Stelle wählen, ob sie eine Kündigungsschutzklage auf den Weg bringen oder eine Abfindung erhalten. Hierzu muss der oder die Arbeitgeber*in im Kündigungsschreiben darauf aufmerksam machen, dass die Möglichkeit einer Abfindung besteht, wenn die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage verstrichen ist (§ 1 a KSchG).

Häufig beträgt die Höhe der Abfindung die Hälfte des Bruttomonatsgehalts und zwar pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Verdient ein*e Arbeitnehmer*in also 4.000 Euro brutto pro Monat, beträgt die Hälfte des Gehalts 2.000 Euro. Nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit käme man so auf 20.000 Euro brutto Abfindung.

Eine solche Abfindung kann auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrags mit dem oder der Arbeitgeber*in beschlossen werden.

Abfindung trotz Kündigungsschutzklage

Ziehen gekündigte Arbeitnehmer*innen mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht, kann ebenfalls eine Abfindung das Resultat sein. Ist die Kündigung beispielsweise sozial nicht gerechtfertigt, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin auflösen, wenn eine Fortführung der Tätigkeit für den oder die Arbeitnehmer*in nicht mehr möglich ist (§ 9 KSchG).

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Auch können die Kündigungsgründe als nicht ausreichend gewertet werden und das Gericht davon ausgehend entscheiden, dass eine Fortführung der Arbeit unzumutbar ist. Auch wenn das Vertrauensverhältnis aufgrund des Prozesses unwiderruflich gestört ist, kann eine weitere Zusammenarbeit als unzumutbar gewertet werden und der oder die Arbeitgeber*in wird zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet.

Liegen solche Gründe nicht vor, müsste der oder die gekündigte Arbeitnehmer*in weiter beschäftigt werden, was in aller Regel von beiden Seiten nicht gewünscht ist. Dann kann auch der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer Abfindung beantragen.

Die Abfindung kann maximal 12 Monatsgehälter betragen (§ 10 KSchG). Ausnahmen bestehen, wenn der Arbeitnehmer über 50 Jahre als ist und mindestens 15 Jahre im Unternehmen tätig war. In diesem Fall sind bis zu 15 Monatsgehälter drin. Sind Beschäftigte über 55 Jahre alt und mindestens 20 Jahre in dem Betrieb tätig, kann die Abfindung sogar bis zu 18 Monatsgehälter betragen.

Ist man als Arbeitnehmer*in älter als 65 Jahre steht einem keine höhere Abfindung zu.