Veröffentlicht inJob & Geld, Job & Karriere

Minijob Rentenversicherungspflicht: Diese Nachteile hat eine Befreiung

© Adobe Stock

Minijob: Das bringt die Befreiung von der Rentenversicherungsplicht

Auch für Minijobs besteht eine Rentenversicherungspflicht. Von dieser kannst du dich aber befreien lassen. Was das bringt, erfährst du hier.

Sollte ich mich als Minijobber von Rentenversicherungspflicht befreien lassen? Erfahre hier, welche Nachteile das haben kann.

Minijobs sind attraktiv für alle, die sich noch etwas dazuverdienen wollen. Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung musst du keine Steuern zahlen, vorausgesetzt du bleibst unter der monatlichen Verdienstgrenze von 538 Euro.

Vor Januar 2023 lag die Verdienstgrenze noch bei 450 Euro. 2024 ist sie dann von 520 Euro auf 538 Euro gestiegen. Grundsätzlich ist es aber kein Problem, wenn du nicht jeden Monat dasselbe verdienst und in einem Monat mehr als 538 Euro rausbekommst. In der Regel zählt die Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro.

Rentenversicherungspflicht bei Minijobs

Zwar musst du im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht in die Kranken-, Arbeitslosen- oder Pfle­ge­ver­si­che­rung einzahlen, dafür besteht für Minijobs aber eine Rentenversicherungspflicht, von der du dich jedoch befreien lassen kannst.

Auch lesen: Minijob: Ab welcher Gehaltsgrenze muss ich Steuern zahlen?

Arbeitgeber*innen zahlen für ihre Mitarbeitenden einen Pflichtbetrag in Höhe von 15 %. Um den vollen Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, müssen Minijobber einen Eigenbetrag in Höhe von 3,6 % zahlen. Dieser Betrag fällt weg, wenn du dich von der Versicherungspflicht befreien lässt. Das hat den Vorteil, dass dein Netto-Lohn auch deinem Brutto-Lohn entspricht.

Du solltest aber beachten, dass gewisse Leistungen entfallen, wenn du dich von der Versicherungspflicht befreien lässt.

Darum könnte es sich für dich lohnen, in die Rentenversicherung einzuzahlen

In die Rentenversicherung einzuzahlen, hat auch Vorteile. Zum einen sammelst du auch als Minijobber*in Wartezeitmonate. Was viele nicht wissen: Um Anspruch auf die gesetzliche Rente zu haben, kommt es nicht auf die Höhe der eingezahlten Beiträge, sondern auf die Wartezeitmonate an. Für jeden Monat, in dem du beschäftigt warst, sammelst du Wartezeitmonate. 60 Monate sind die Mindestwartezeit, um Anspruch auf die gesetzliche Rente zu haben.

Ein weiterer Vorteil: Dein Rentenanspruch steigt geringfügig. Denn der Lohn deines Minijobs wird in voller Höhe auf deinen Rentenanspruch angerechnet. Außerdem berechtigt dich die Mitgliedschaft in der Ren­ten­ver­si­che­rung staatliche Förderungen wie die Riesterrente in Anspruch zu nehmen.

Wenn du nach einer längeren Erkrankung in die Reha gehst, um wieder fit zu werden, zahlt die Rentenversicherung die Reha-Leistungen und nicht die Krankenkasse. Anspruch auf die Reha-Leistungen hast du allerdings nur, wenn du in den letzten zwei Jahren mindestens sechs Monate lang Pflichtbeiträge eingezahlt hast.

Lesetipp: Teilzeit und Minijob: Unter diesen Bedingungen ist es erlaubt

Für diese Personengruppen könnte sich eine Befreiung lohnen

Unter bestimmten Umständen macht es Sinn, sich bei einem Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Das ist dann der Fall, wenn ein*e Arbeitnehmer*in im Rahmen einer anderen Tätigkeit bereits in die Rentenkasse einzahlt. Das gilt unter anderem für Personen, die einen Voll- oder Teilzeitjob ausüben und zusätzlich einen Minijob annehmen.

Den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht musst du schriftlich bei deinem Arbeitgeber bzw. deiner Arbeitgeberin einreichen. Dort wird er unterschrieben und zusammen mit der Meldung zur Sozialversicherung der Minijobzentrale geschickt.

Sobald du den Antrag bei deinem Arbeitgeber bzw. deiner Arbeitgeberin abgegeben hast, hat diese*r sechs Wochen Zeit, um die Befreiung bei der Minijobzentrale zu melden. Für dich gilt die Befreiung ab Beginn des Monats, in dem du den Antrag gestellt hast.

Lest auch: 520-Euro-Job von Zuhause aus: Das solltest du beachten

Hast du die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmal beantragt, gibt es für diesen Job auch kein Zurück mehr. Lass dich daher vorab von der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten, wie du in deinem konkreten Fall am besten vorgehst.