Viele Menschen entscheiden sich bewusst für eine Teilzeitstelle – und das aus guten Gründen: Mehr Zeit für die Familie, eine ausgewogene Work-Life-Balance oder einfach ein bisschen mehr Luft zum Durchatmen im Alltag. Klingt verlockend, oder?
Doch die Realität sieht oft anders aus. Denn obwohl der Lebensstil vielleicht entspannter ist, reicht das Gehalt aus dem Teilzeitjob nicht immer, um alle Rechnungen zu begleichen. Die Lösung? Ein zusätzlicher Minijob, der das Konto ein bisschen entlastet.
Manche brauchen das Extra-Geld dringend, andere wollen einfach ein bisschen Abwechslung im Berufsleben – vielleicht einen kreativen Ausgleich oder einen ganz anderen Arbeitsbereich ausprobieren. Doch bevor du voller Tatendrang loslegst: Darf man das eigentlich – neben einer Teilzeitstelle auch noch einen Minijob machen? Wir bringen Licht ins Steuerdunkel!
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Minijob trotz Teilzeit: Ist das erlaubt?
Grundsätzlich ist es erlaubt, mehrere Jobs gleichzeitig auszuüben. Allerdings muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin vorab um Einverständnis gebeten werden. Wenn dringende betriebliche Gründe gegen einen Zweitjob sprechen, kann der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin den Nebenjob verbieten.
Betriebliche Gründe wären zum Beispiel die Unvereinbarkeit der Arbeitszeiten. Aber auch wenn ein Mitarbeitende*r ständig müde und unkonzentriert auf der Arbeit erscheint, könnte sich dein Arbeitgeber bzw. deine Arbeitgeberin dagegen aussprechen.
Arbeitgeber*innen dürfen aber keine grundlosen Verbote aussprechen. Neben dem Einverständnis des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin ist auch die Arbeitszeit entscheidend.
Ein 556-Euro-Job ist steuerfrei
Besonders lukrativ sind Minijobs bis zu einem Einkommen von 556 Euro bzw. einem Jahresmaximum von 6.672 Euro, weil dann keine Steuern und Abgaben anfallen. Erst, wenn du mehr verdienst, bist du sozialversicherungspflichtig.
Für die Teilzeitstelle bist du allerdings steuerpflichtig, wenn das Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser wurde angehoben und liegt seit 2024 bei 11.784 Euro für Ledige und 23.568 Euro für Verheiratete.
Achtung: Wenn du mehr als 556 Euro in deinem Zweitjob verdienst, fällst du in Steuerklasse sechs. In dieser Steuerklasse fallen die höchsten Abgaben an. In diesem Fall solltest du genau ausrechnen, ob sich der Zweitjob dann noch rentiert.
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Tägliche Arbeitszeit darf nicht überschritten werden
Im Schnitt darf man mit beiden Jobs zusammen nur auf acht Arbeitsstunden pro Tag kommen. Außerdem müssen die Pausenzeiten eingehalten werden. Bei einer Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause gesetzlich vorgeschrieben. Ab neun Stunden sind es sogar 45 Minuten.
In Ausnahmefällen ist es möglich, bis zu zehn Stunden pro Tag zu arbeiten. Dann muss die Arbeitszeit an anderen Tagen jedoch geringer ausfallen, sodass man im Schnitt in einem Zeitraum von sechs Monaten auf acht Stunden pro Tag kommt.
Wenn du beispielsweise von Montag bis Freitag fünf Stunden in einem Büro arbeitest, hast du pro Tag noch drei Stunden für einen Minijob zur Verfügung. Wenn du also nach deinem Teilzeitjob an drei Tagen in der Woche abends in einem Restaurant aushilfst, darfst du dort an den drei Abenden maximal fünf Stunden arbeiten.
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Damit läge deine Wochenarbeitszeit bei 40 Stunden. Du überschreitest somit weder das Tagesmaximum von zehn Stunden noch die durchschnittliche Tagesarbeitszeit von acht Stunden. Allerdings handelt es sich bei diesem Beispiel um das absolute Maximum, weil du mit beiden Jobs zusammengenommen die Arbeitszeit einer Vollzeitstelle erreichst.