Mutterschaftsgeld beantragen: Wie viel steht mir zu?
Berufstätige Frauen, die ein Kind erwarten, gehen in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin in Mutterschutz. Der Mutterschutz gilt bis acht Wochen nach der Geburt. Diese beiden Mutterschutzfristen sind gesetzlich festgelegt. Allerdings dürfen Schwangere auf ausdrücklichen eigenen Wunsch in den sechs Wochen vor der Geburt weiter arbeiten. Nach der Geburt geht das jedoch nicht, denn dann gilt für frisch gebackene Mamas ein striktes Beschäftigungsverbot.
Damit werdende Mütter während der Zeit, in der sie nicht arbeiten können, finanziell abgesichert sind, gibt es das Mutterschaftsgeld. Allerdings haben nicht alle Schwangeren auch einen Anspruch auf die Zahlung. Ob und wie viel Geld man bekommt, hängt von dem Beschäftigungsverhältnis ab und davon, wie man krankenversichert ist. Wem wie viel zusteht und wie man das Mutterschaftsgeld beantragt, erfahrt ihr bei uns.
Wem steht Mutterschaftsgeld zu?
Frauen, die sechs Wochen vor der Geburt in einem Arbeitsverhältnis stehen und einer gesetzlichen Krankenversicherung angehören, bekommen täglich 13 Euro Mutterschaftsgeld netto von ihrer Krankenkasse. Von der Krankenkasse bekommst du also maximal 390 Euro. Die Differenz zu deinem bisherigen Nettogehalt zahlt dein Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Dieser Anteil fällt in der Regel höher aus.
Einer schwangeren Arbeitnehmerin, die in den vergangenen drei Monaten 1800 Euro netto verdient hat, stehen während der Mutterschutzfristen 60 Euro pro Tag zu. Nach Abzug des Krankenkassenanteils (13 Euro) bleiben noch 47 Euro pro Tag, um auf die 60 Euro zu kommen. Diesen Betrag zahlt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Bei 1410 Euro Arbeitgeberanteil und 390 Euro Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse kommt man auf sein reguläres Nettogehalt.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt von dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes ab. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden nicht berücksichtigt.
Die 13 Euro netto bekommen auch Frauen, die sich zu Beginn der Schutzfrist noch in Elternzeit befinden. Den Zuschuss durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin bekommst du allerdings nur, wenn du in dieser Zeit auch arbeitest. Solltest du dich also in Elternzeit befinden und nicht arbeiten, steht dir auch der Arbeitgeberzuschuss nicht zu.
Um diese finanzielle Lücke zu vermeiden, sollten Schwangere die Elternzeit zu Beginn des Mutterschutzes beenden oder unter Absprache mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin pausieren. Minijobberinnen, die gesetzlich versichert sind, bekommen ebenfalls bis zu 13 Euro netto pro Tag von ihrer Krankenversicherung. Sie erhalten jedoch maximal 390 Euro im Monat, weil sie keinen Zuschuss durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin erhalten.
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Privat Versicherte bekommen einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Auch Minijobberinnen, die privat- oder familienversichert sind, bekommen 210 Euro vom BAS. Familienversicherte Mütter, die nicht arbeiten, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Mit einer privaten Krankentagegeldversicherung hat man jedoch Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bist du selbstständig und freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse, steht dir bei Anspruch auf Krankengeld auch Mutterschaftsgeld zu. Der Betrag liegt wie das Krankengeld bei 70 Prozent des Einkommens. Arbeitslose Mütter, die Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) haben, bekommen das Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse.
Mutterschaftsgeld beantragen
Um Mutterschaftsgeld zu beziehen, muss man einen Antrag stellen. Im Gegensatz zum Krankengeld wird das Mutterschaftsgeld Berechtigten nicht automatisch ausgezahlt. Daher ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit den Unterlagen zu beschäftigen. Je nachdem, in welcher Lebenssituation man sich befindet, muss das Mutterschaftsgeld an unterschiedlichen Stellen beantragt werden. Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gestellt werden.
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Gesetzlich Versicherte müssen das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse beantragen. Für den Antrag benötigen Schwangere eine Bescheinigung über den errechneten Termin der Entbindung. Die Bescheinigung bekommst du von deinem Arzt bzw. deiner Ärztin oder von deiner Hebamme. In der Regel erhältst du die Bescheinigung in zweifacher Ausführung: Eine ist für den/die Arbeitgeber*in bestimmt, die andere für deine Krankenkasse.
Du musst die Bescheinigung mit deinen Angaben ergänzen. Hier sind deine persönlichen Angaben sowie Angaben zu Beschäftigungsverhältnis, Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin und deine Kontoverbindung erforderlich.
Wann bekomme ich das Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse?
Nachdem du den Antrag bei deiner Krankenkasse gestellt hast, fordert diese bei deinem Arbeitgeber bzw. deiner Arbeitgeberin eine Gehaltsbescheinigung an. Wenn diese vorliegt, zahlt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld für den gesamten Zeitraum der Mutterschutzfrist vor der Geburt, also für die gesamten sechs Wochen. Nach der Entbindung musst du die Geburtsurkunde bei der Krankenkasse einreichen. Im Anschluss erhältst du das Geld für die restlichen acht Wochen der Mutterschutzfrist.
Privat- oder Familienversicherte, die sich in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) befinden, bekommen ebenfalls Mutterschaftsgeld, aber nicht von der Krankenkasse, sondern vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Der Antrag kann online oder per Post gestellt werden. Das erforderliche PDF-Dokument findet ihr hier.
Neben dem voraussichtlichen Geburtstermin und der Steuer-Identifikationsnummer muss man für den Antrag Angaben zur Krankenversicherung, zum aktuellen Beschäftigungsverhältnis und zur Kontoverbindung machen. Außerdem benötigt man eine Bescheinigung über die Beschäftigung und ein Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin.
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Mutterschaftsgeld beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin beantragen
Wenn das Mutterschaftsgeld, das man von der Krankenkasse oder dem BAS bekommt, unter dem regulären monatlichen Nettoeinkommen liegt, zahlt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Differenz. Um diesen Zuschuss zu erhalten, muss man die Bescheinigung über den voraussichtlichen Termin der Entbindung schnellstmöglich vorlegen.
Den Zuschuss bekommen werdende Mütter in der Regel, wenn sie auch ihr reguläres Gehalt bekommen hätten.