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Elternzeit & Elterngeld strategisch planen: Die besten Tipps und Tricks

Junges Paar hält sein Neugeborenes in den Armen.
Um Elterngeld und Elternzeit optimal zu nutzen, sollte man sich gut auskennen. Einen Überblick zu Fristen, Gesetzen und Regeln und den einen oder anderen Tipp findest du bei uns. Credit: AdobeStock/ Make_story Studio

Wann, wo und wie werden Elterngeld und Elternzeit beantragt? Und worauf muss man achten? Wir verraten die besten Tipps und Tricks.

Inhaltsverzeichnis

Jede*r Arbeitnehmer*in hat die Möglichkeit, nach der Geburt des Kindes in Elternzeit zu gehen. Das gilt nicht nur für Mütter, sondern auch für Väter. Die Elternzeit gibt Mutter und Vater die Möglichkeit, in den ersten Jahren mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern zusammen sein zu können. Denn: Wer zur Kinderbetreuung aussetzt, muss seinen Job nicht aufgeben. Geld gibt es in der Elternzeit vom Staat, nicht von dem oder der Arbeitgeber*in.

Bis zu drei Jahre muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin einen freistellen, beantragt man diese Zeit. Danach hat man Anspruch, wieder an den eigenen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.

Praktisch: Elternzeit können sich Partner auch gleichzeitig nehmen. Allerdings wird der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld ab 1.4.2024 neu geregelt. Beide Partner*innen sollen nur für einen Monat gleichzeitig Elterngeld beziehen können und das auch nur bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats.

Beim ElterngeldPlus, dem Partnerschaftsbonus, Mehrlings- und Frühgeburten soll es Ausnahmeregelungen zum gleichzeitigen Bezug geben. Mehr dazu liest du auf der Seite des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.

Wann beginnt die Elternzeit?

Eltern steht pro Kind eine dreijährige Elternzeit zu. Während das erste Jahr Elternzeit nach der Geburt genommen wird, können die verbleibenden 24 Monate relativ variabel (aber immer in Absprache mit dem Arbeitgeber) bis einen Tag vor dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden.

Für Väter gilt, dass sie die Elternzeit frühestens ab dem Tag der Geburt in Anspruch nehmen können. Für Mütter beginnt die Elternzeit frühestens im Anschluss an den achtwöchigen Mutterschutz nach der Geburt. Der Mutterschutz wird dabei auf die Elternzeit angerechnet. Das bedeutet, hat eine Mutter ein Jahr Elternzeit beantragt, muss sie am 1. Geburtstag ihres Kindes auch zum ersten Mal nach der Geburt wieder in ihren Job zurückkehren (sofern nicht anders mit dem oder der Arbeitgeber*in vereinbart).

Was muss für die Elternzeit beachtet werden?

Die Elternzeit muss beim Chef offiziell spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich angemeldet werden. Tatsächlich lohnt es sich jedoch, das weitaus früher zu tun. So erleichtert man dem oder der Arbeitgeber*in die Organisation in der Zeit der Abwesenheit – und sich selbst den Wiedereinstieg. Denn wer seinen Job geordnet und wohl organisiert verlässt, findet schnell wieder zurück.

Sobald die Elternzeit angemeldet ist, besteht ein besonderer Kündigungsschutz: Der oder die Arbeitgeber*in darf einem dann nicht mehr kündigen, es sei denn, es besteht ein besonderer Grund.

Seit Juli 2015 können Mütter und Väter ohne Zustimmung des Arbeitgebers 24 statt bisher zwölf Monate Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen.

Praktisch: Sowohl die Mutter als auch der Vater können die Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. Der dritte Abschnitt kann vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wenn er ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt. Wer seine Elternzeit noch weiter aufteilen möchte, kann dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin.

Möchte man die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres nehmen, muss man den Antrag darauf mindestens 13 Wochen vor Beginn einreichen.

In der Elternzeit: Wer bezahlt was und wie lange?

Gehalt vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gibt es in der Elternzeit nicht. Dafür zahlt der Staat dem Elternteil in Elternzeit zwölf Monate lang einen Teil weiter. Das Elterngeld berechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate und beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro.

Bei Selbstständigen wird der Gewinn des letzten Jahres vor der Geburt berechnet. Wer Mehrlinge erwartet, erhält pro weiterem Kind 300 Euro mehr Elterngeld. Sind bereits Geschwister vorhanden, kann dem Elterngeld ein Geschwisterbonus angerechnet werden.

Wenn der oder die Partner*in zunächst weiterarbeitet, dann aber auch Elternzeit nimmt, verlängert sich das Elterngeld um zwei Monate. Insgesamt können Paare so bezahlt 14 Monate lang aussetzen.

Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld. Es ist auch möglich, das Elterngeld auf 24 Monate aufzuteilen – dann wird monatlich entsprechend nur die Hälfte ausgezahlt.

Empfänger*innen von Bürgergeld, Sozialhilfe oder dem Kinderzuschlag wird das Elterngeld als volles Einkommen angerechnet. Das betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Mit einer Ausnahme: Elterngeldberechtigte die Bürgergeld, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag beziehen, vor der Geburt des oder der Kinder aber erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag, wie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zu lesen ist. Dieser liegt bei höchstens 300 Euro.

Good to know: Ab dem 1. April 2024 gibt es ab einem gemeinsamen zu versteuernden Jahreseinkommen von 200.000 Euro (150.000 Euro für Alleinerziehende) kein Elterngeld mehr. Für Eltern, deren Kind vor dem 1.4.2024 geboren wird, gilt ein gemeinsames zu versteuerndes Jahreseinkommen von 300.000 Euro als Elterngeldgrenze. Ab dem 1.4. 2025 gilt eine Einkommensgrenze von 175.000 Euro für Paare.

Auch lesen: 5 Tipps, um die Elternzeit in vollen Zügen genießen zu können

Wann und wo wird Elterngeld beantragt?

Damit euch das Elterngeld rechtzeitig nach dem Mutterschutz zur Verfügung steht, solltet ihr es möglichst bald nach der Geburt des Kindes beantragen. Das Gesetz erlaubt, es bis zum 14. Lebensmonat des Kindes zu beantragen, eine Rückzahlung gibt es jedoch nur für die ersten drei Monate. Deswegen: Lasst nicht zu viel Zeit verstreichen!

Das Elterngeld muss bei der zuständigen Elterngeldstelle per Formular beantragt werden. Beim Bundesministerium für Familie findet ihr eine Übersicht dieser Stellen. Für den Antrag benötigt ihr die Geburtsurkunde des Kindes, außerdem einen Gehaltsnachweis der letzten zwölf Monate, eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Elternzeit sowie über den Zuschuss zum Mutterschutzgeld und eine Bestätigung der Krankenkasse zum Mutterschutzgeld.

Übrigens: Jeder Elternteil muss einen eigenen Antrag auf Elterngeld stellen.

Lesetipp: Die Geburt: 30 Fragen und Antworten rund um die Entbindung

Was sind ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus?

Seit Sommer 2015 gibt es neben dem Elterngeld, seitdem auch Basis-Elterngeld genannt, das sogenannte ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Beides bietet sich an, wenn die Eltern, noch während sie Elterngeld erhalten, bereits in Teilzeit wieder arbeiten wollen.

Beim ElterngeldPlus wird jeden Monat nur die Hälfte, dafür aber doppelt so lange, ausgezahlt, wenn man stundenweise arbeiten geht. Der Partnerschaftsbonus richtet sich an Eltern, die sich die Betreuung des Kindes teilen und vier Monate oder länger gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten.

Tipp: Es ist erlaubt, in der Elternzeit bis zu 32 Stunden die Woche zu arbeiten. Bezieht man in der Zeit der Teilzeitbeschäftigung noch Elterngeld, kann sich das auf die Höhe des Elterngeldes auswirken. Eltern sind verpflichtet, eine Teilzeitbeschäftigung bei der Elterngeldstelle zu melden. Mehr Informationen dazu findet ihr hier.

Welches Elterngeld für wen passt und wie man es am besten kombiniert, um nicht hinterher schlechter abzuschneiden, ist eine kleine Wissenschaft für sich. Eine Beratung bietet das Bundesministerium für Familie auf der Internetseite elterngeld-plus.de an.