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Neue Corona-Testverordnung: Das müssen Bürger jetzt wissen

Ab heute sind offizielle Corona-Tests nicht mehr kostenlos. Demnach müssen Bürger*innen jetzt 3 Euro pro Test selbst zahlen. Wer jedoch davon ausgeschlossen ist und worauf man achten muss, klären wir.

Ab heute (01. Juli) gilt die neue Corona-Testverordnung. Laut Verordnung sind demnach für jeden offiziellen Test, der an einer öffentlichen Teststation gemacht wird, 3 Euro fällig. Einige Personengruppen sind jedoch von der Bezahlpflicht ausgenommen und dürfen die Leistung noch umsonst entgegennehmen.

Welche Personengruppen haben weiterhin Anspruch auf kostenlose Tests?

Einige Personengruppen, insbesondere vulnerable Gruppen, dürfen sich auch weiterhin kostenlos gegen Corona testen lassen. Laut neuere Verordnung sind folgende Bürger*innen von der Bezahlpflicht ausgeschlossen:

  • Besucher*innen von Pflege- und medizinischen Einrichtungen: Dazu zählen Personen, die Menschen in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern etc. besuchen wollen, sowie die Behandelten bzw. die Bewohner selbst.
  • Kinder unter 5 Jahren
  • Pflegende Angehörige
  • Schwangere, die sich im ersten Trimester der Schwangerschaft befinden.
  • Chronisch Kranke, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
  • Infizierte Personen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Coronavirus-Infektion in Isolation befinden und sich freitesten lassen wollen.
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
  • Studienteilnehmer*innen, die aktuell an Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den vergangen drei Monaten teilgenommen haben.

Im Video: Corona-Sommer 2022: Gibt es neue Einschränkungen?

Neue Corona-Testverordnung: Das müssen Bürger jetzt wissen

Wer muss für einen offiziellen Corona-Test jetzt 3 Euro bezahlen?

Wer jedoch nicht zu diesen Personengruppen gehört, hat nicht von Grund auf Anspruch auf einen Corona-Schnelltest für 3 Euro. Auch hier müssen Bürger*innen nachweisen, dass sie dazu berechtigt sind, einen Test machen zu dürfen. Folgende Anlässe berechtigen zum 3-Euro-Corona-Test:

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  • Besuch einer Freizeitveranstaltung: Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden. Dazu zählen z. Bsp. auch Geburstage oder Beerdigungen.
  • Besuch besonders gefährdeter Menschen: Personen, die am gleichen Tag Kontakt zu einer Person über 60 Jahren haben werden, einen Menschen mit Behinderung treffen oder eine Person mit Vorerkrankungen besuchen.
  • Rote Meldung in Corona-Warn-App: Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts eine rote Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko haben.

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Nachweispflicht besteht in allen Fällen

Egal ob man zu einer der vulnerablen Personengruppen gehört oder ob man 3 Euro bezahlen muss, eine Nachweispflicht besteht immer. Während das in einigen Fällen sehr einfach ist, z. Bsp. durch Vorzeigen des Mutterpasses, der Geburtsurkunde des Kindes, einer Eintrittskarte für eine Veranstaltung, ein ärztliches Zeugnis darüber, dass man nicht geimpft werden kann, einem positiven PCR-Test oder durch das Vorzeigen der Corona-Warn-App, sind einige Nachweise schwieriger darzustellen. Wie soll man beispielsweise nachweisen, dass man am Abend auf einen Geburtstag im Innenraum eingeladen ist.

Auch hierfür hat die neue Corona-Testverordnung eine Lösung parat. Als Beleg reiche in solchen Fällen eine unterschriebene Selbstauskunft. Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test meist direkt vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht, indem ein offizielles Formular unterschrieben wird (hier herunterladen).

Die neue Corona-Testverordnung steht bei vielen in der Kritik. Die neue Bezahl- und Nachweispflicht kann unter anderem dazu führen, dass sich weniger Personen testen lassen. Das würde langfristig natürlich auch die Inzidenzen verfälschen. Auch die Mehrarbeit der Arbeiter*innen an den Teststationen kritisieren viele Betreiber.