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Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: Wie viel Gehalt bekomme ich?

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In bestimmten Fällen wird schwangeren Frauen ein Beschäftigungsverbot erteilt. Doch wie sieht es dann mit der Lohnfortzahlung aus? Haben Schwangere trotzdem Anrecht auf ihr reguläres Gehalt?

Inhaltsverzeichnis

Eine Schwangerschaft ist für werdende Mütter eine schöne und aufregende Zeit. Spätestens, wenn Familie und Freund*innen von der frohe Botschaft erfahren, steigt die Vorfreude ins Unermessliche. Dann werden bereits erste Einrichtungsgegenstände für das Kinderzimmer, wie ein Kinderbettchen, eine Wickelkommode oder ein Kleiderschrank für das Ungeborene gekauft.

Berufstätige werdende Mütter müssen neben Familie und Freund*innen irgendwann auch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin über die Schwangerschaft informieren. In der Regel kann man damit die ersten drei Monate noch abwarten. Erst ab der 13. Schwangerschaftswoche sollten schwangere Frauen den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin informieren. Dennoch können bestimmte berufliche Tätigkeiten auch in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft eine Gefährdung für die werdende Mutter und ihr Kind darstellen. Daher sollte man gut abwägen, ob man den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin schon früher über die Schwangerschaft informiert.

In der Regel gehen Schwangere sechs Wochen vor der Geburt in Mutterschutz. Die Mutterschutzfrist gilt dann bis acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten gilt das Beschäftigungsverbot bis 12 Wochen nach der Geburt. Allerdings kann ein individuelles Beschäftigungsverbot unter Umständen über den gesetzlich festgelegten Zeitraum hinaus verhängt werden. Doch wann ist das so?

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Welche Beschäftigungsverbote gibt es?

In erster Linie dürfen Schwangere keiner Beschäftigung nachgehen, die sie oder ihr ungeborenes Kind gefährden könnten. Das wäre der Fall, wenn sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit schwere körperliche Arbeit ausführen oder mit Chemikalien arbeiten müssen. So sieht es das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium vor, kurz Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Sollte das nicht gewährleistet sein, ist der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dazu verpflichtet, den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass er keine Gefährdung darstellt. Ist das nicht möglich, wird die schwangere Arbeitnehmerin versetzt oder sie muss eine vergleichbare Aufgabe bekommen. Wenn auch das nicht realisierbar ist, muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Schwangeren noch nicht durchgeführt hat, muss ein vorläufiges Beschäftigungsverbot erteilt werden. Dies kann auch durch die Aufsichtsbehörde verhängt werden oder aber der Arzt bzw. die Ärztin verhängt ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird veranlasst, wenn die beruflichen Tätigkeiten die Gesundheit der werdenden Mutter oder des Ungeborenen gefährdet. Schwangere erhalten dann ein Attest von ihrem Arzt oder ihrer Ärztin.

Wie viel Gehalt bekomme ich bei einem Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?

Für viele Schwangere stellt sich die Frage, ob ihnen im Falle eines Beschäftigungsverbots eine Lohnfortzahlung zusteht. Grundsätzlich haben Schwangere Anspruch auf Mutterschutzlohn bzw. Mutterschaftsgeld. Das entspricht einer Lohnfortzahlung, die auch nicht beantragt werden muss, sondern automatisch durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin bezahlt wird.

Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Brutto-Lohn, den die Arbeitnehmerin in den letzten drei Monaten vor der Schwangerschaft erhalten hat. Sollte das Gehalt nicht monatlich, sondern wöchentlich ausbezahlt worden sein, wird der Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen vor der Schwangerschaft gezahlt.

Zuschläge, die zum Beispiel für die Arbeit an Sonntagen oder an Feiertagen ausgezahlt wurden, werden nicht von dem Durchschnittslohn abgezogen. Auch wenn du während deiner Schwangerschaft nicht mehr sonntags oder nachts gearbeitet hast. Das gilt übrigens auch für Nachtzuschläge, Akkord-, Fließband oder sonstige Mehrarbeit. Dennoch kann das Mutterschaftsgeld etwas geringer ausfallen, was daran liegt, dass Zuschläge versteuert werden müssen, die sonst möglicherweise nicht versteuert wurden.

Anspruch auf Mutterschutzlohn auch ohne erbrachte Arbeit

Der Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht auch ohne erbrachte Arbeit. Das lässt sich am besten an einem Beispiel erklären: Du hast deinen Job gekündigt und bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Doch bis zum Beginn deiner neuen Arbeit vergeht noch etwas Zeit. In dieser Zeit bemerkst du, dass du schwanger bist. Auch wenn du bis dahin noch keine Arbeitsleistung erbracht hast, steht dir der Mutterschutzlohn durch deinen neuen Arbeitgeber bzw. deine neue Arbeitgeberin zu. So lautete ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2016. Die Lohnhöhe hängt von dem Entgelt ab, dass in deinem Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

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Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Über eine Kündigung müssen sich werdende Mütter keine Sorgen machen, da sie während der gesamten Schwangerschaft Kündigungsschutz haben. Der Kündigungsschutz besteht bis einschließlich vier Monate nach der Entbindung. Sollte es nach der 12. Schwangerschaftswoche zu einer Fehlgeburt kommen, gilt der Kündigungsschutz ebenfalls bis einschließlich vier Monate danach. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 18 BEEG) gilt der Schutz vor einer Kündigung auch während der Elternzeit.

Freistellung zum Stillen

Manche Mütter gehen nach dem Mutterschutz wieder wie gewohnt ihrer Arbeit nach und nehmen keine Elternzeit. Stillende Mütter muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin bis zum ersten Geburtstag des Kindes zum Stillen freistellen. Die Freistellung steht ihnen pro Tag für zweimal 30 Minuten oder für einmal eine Stunde zu. Auch Frauen, die in Teilzeit arbeiten, steht die Freistellung zum Stillen zu. Allerdings müssen stillende Frauen hier darauf achten, dass sie die Zeit zum Stillen ihres Kindes außerhalb ihrer Arbeitszeit legen oder die Ausfallzeit so gering wie möglich halten.

Übrigens: Wenn es der ausdrückliche Wunsch der werdenden Mutter ist, darf sie auch innerhalb des Mutterschutzes vor der Geburt weiter arbeiten. In den acht Wochen nach der Geburt dagegen, darf sie unter keinen Umständen arbeiten, auch nicht, wenn sie das ausdrücklich wünscht.