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Mindestlohn: Änderung kommt 2024 und hat Auswirkungen für Minijobber

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Mindestlohn soll ab 2024 steigen

Erfahrt hier, welche Auswirkungen das für Minijobber hat.

Ab 2024 soll der Mindestlohn erneut angehoben werden. Die Erhöhung ist mit ein paar Änderungen für Minijobber verbunden.

Das Wichtigste im Überblick

- Mindestlohn soll 2024 auf 12,41 Euro steigen.
- Steht im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich, dass der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird oder ein höherer Lohn als 12,41 Euro muss der Vertrag angepasst werden.
- Die maximale Arbeitszeit von 43 Stunden bleiben wegen der Jahresverdienstgrenze bestehen

Ein neues Jahr ist in der Regel immer auch mit Änderungen verbunden. Manche sind positiv, andere negativ. Diese geplante Änderung dürfte jedoch die meisten Arbeitnehmer*innen und vor allem Minijobber freuen. Denn im neuen Jahr soll der Mindestlohn erneut steigen.

Laut Informationen der Minijobzentrale, soll der Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto angehoben werden. Zuvor hatte die Mindestlohnkommission die Erhöhung vorgeschlagen. Aktuell liegt der Mindestlohn bei 12 Euro. Doch was bedeutet das für Arbeitnehmer*innen?

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Steigt die Minijob-Grenze von 520 Euro ebenfalls?

Derzeit dürfen Minijobber nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen, um keine Steuern zahlen zu müssen. Beim aktuellen Mindestlohn von 12 Euro dürfen Minijobber daher im Monat maximal 43 Stunden arbeiten (520 : 120 = 43,33).

Wenn der Mindestlohn steigt, funktioniert diese Rechnung aber nicht mehr, oder?

Wegen der Jahresverdienstgrenze, die aktuell bei 6.456 Euro liegt, ändert sich an der 520-Euro-Grenze und der maximalen Anzahl der Arbeitsstunden erst einmal nichts. Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro käme man bei 43 Arbeitsstunden monatlich auf 533,63 Euro. Damit läge man zwar über der monatlichen Verdienstgrenze von 520 Euro. Wichtiger ist jedoch die Jahresverdienstgrenze, die man mit 6.403,56 Euro nicht übersteigen würde.

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520-Grenze darf unter gewissen Voraussetzungen überschritten werden

Da die Minijob-Verdienstgrenze ohnehin flexibel ist, darf man lediglich die Grenze von 538 Euro im Monat nicht dauerhaft übersteigen. Verdient man beispielsweise saisonbedingt einige Monate im Jahr 600 Euro, kann man das wieder ausgleichen, wenn man in den übrigen Monaten deutlich weniger verdient.

Außerdem gibt es für Minijobber in diesem Fall eine weitere praktische Regelung: In maximal zwei Monaten dürfen Minijobber nämlich nicht nur die 520-Grenze überschreiten, sondern auch die Jahresverdienstgrenze. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es eine unvorhersehbare Überschreitung ist. Das bedeutet, dass es sich bei der Überschreitung um eine Ausnahme wie etwa eine Krankheitsvertretung handeln muss. Zudem dürfen Arbeitnehmer*innen in beiden Monaten jeweils nicht mehr als 1.076 Euro verdienen.

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Muss der Arbeitsvertrag bei einer Mindestlohnerhöhung angepasst werden?

Ist im Arbeitsvertrag ein Lohn von 12 Euro die Stunde festgelegt, muss der Vertrag angepasst werden. Wurde der gesetzliche Mindestlohn oder sogar ein Lohn über 12,41 Euro vereinbart, muss der Vertrag nicht angepasst werden.

 Am 1. Oktober 2022 wurde der Mindestlohn auf 520 Euro angehoben. Zuvor lag die Verdienstgrenze jahrelang bei 450 Euro monatlich.