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Neuer Trend in der Arbeitswelt: Sind „Hush Trips“ erlaubt?

Eine Frau macht einen "Hush Trip" und arbeitet im Wanderurlaub an ihrem Laptop
Arbeiten, wo andere Urlaub machen: Hush Trips machen es möglich. Credit: Adobe Stock

„Hush Trips“ bezeichnen das Arbeiten aus dem Urlaub ohne Absprache mit dem Arbeitgeber. Doch ist das arbeitsrechtlich erlaubt?

Neue Trends gibt es in der Arbeitswelt immer wieder – zum Beispiel das viel diskutierte „Quiet Quitting“ oder die 4 bzw. sogar 3-Tage-Arbeitswoche. Nun geht ein neuer Trend auf Social Media viral, der ein Ausdruck des Wunsches nach mehr Flexibilität ist: die sogenannten “Hush Trips”.

Der Begriff „Hush Trip“ beschreibt das Phänomen, dass Arbeitnehmende verreisen, während sie vorgeben, sich im Homeoffice zu befinden. Ihre Arbeit erledigen sie zwar wie gewohnt, informieren ihre*n Arbeitgeber*in aber nicht über ihren geänderten Aufenthaltsort. Eine heimliche Workation sozusagen.

Der Vorteil von einem „Hush Trip“ ist derselbe wie bei einer Workation: Sobald die Arbeit erledigt und der Laptop zugeklappt ist, geht’s direkt zum Strand, in die Berge oder sonst wohin. Den Feierabend kann man also richtig auskosten.

Hush Trips: Das steckt hinter dem Social Media Trend

Flexibilität ist immer mehr Arbeitnehmenden wichtig. Hush Trips sorgen genau dafür.

„Hush Trips“: Der Wunsch nach einer flexiblen Arbeitswelt

Home-Office-Regelungen und Videokonferenzen ermöglichen die „Hush Trips“. Die Arbeit findet seit der Corona-Pandemie in vielen Branchen ohnehin digital statt. Viele Arbeitnehmende stellen sich daher die Frage: Solange ich meine Arbeit gewissenhaft erledige, ist es dann nicht egal, von wo ich arbeite?

Der Trend um „Hush Trips“ drückt aus, was sich immer mehr Arbeitnehmende wünschen: mehr Flexibilität und weniger starre Vorschriften, was Arbeitszeiten und Arbeitsort angeht. Für sie lautet die Rechnung: Zufriedene Mitarbeiter*innen, die von dort aus arbeiten können, wo sie sich wohlfühlen, seien produktiver und somit auch gewinnbringender für die Unternehmen.

Trotzdem erlauben längst nicht alle Firmen ortsunabhängiges Arbeiten, zum Beispiel in Form einer Workation. Da viele Arbeitnehmende aber nicht darauf verzichten wollen, verlagern sie ihren Arbeitsort stattdessen heimlich.

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Nicht ohne (rechtliche) Risiken

Arbeitsrechtler*innen raten jedoch davon ab, einen heimlichen „Hush Trip“ zu unternehmen. Die Home-Office-Vereinbarung, die in den meisten Unternehmen gelte, sei streng genommen nämlich nur auf das Arbeiten in der eigenen Wohnung bezogen.

Bedeutet: Wer eigenmächtig seinen Arbeitsort ändert, bricht die Vereinbarung mit seiner Firma. Das kann versicherungsrechtliche Probleme verursachen und im schlimmsten Fall sogar für eine Kündigung ausreichen.

Doch auch, wenn nicht direkt eine Kündigung droht, seien „Hush Trips“ nicht zu empfehlen. Sie würden das Vertrauen missbrauchen, das die Führungskräfte ihren Mitarbeiter*innen entgegenbrächten, was dem Arbeitsklima schade.

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Auch recht „harmlose“ Probleme können durch einen „Hush Trip“ entstehen. Zum Beispiel, wenn einige Anwendungen nicht für den Zugriff aus dem Ausland freigegeben sind und die Arbeit somit nicht richtig erledigt werden kann.

„Hush Trips“ sind also nicht unbedingt zu empfehlen. Wer ortsunabhängig arbeiten möchte, sollte beim Antritt einer neuen Stelle direkt eine entsprechende Vereinbarung mit in den Arbeitsvertrag aufnehmen lassen oder im Laufe einer Beschäftigung darüber nachverhandeln.

Lehnt deine Firma eine Workation ohne erkennbaren Grund ab, dir ist diese Flexibilität aber sehr wichtig, ist es unter Umständen besser, eine Firma zu suchen, die deine Einstellungen teilt, als einen heimlichen Trip zu unternehmen.